Deutsches Rotes Kreuz, Erste Hilfe Rettung, Rettungsdienst, Auto, Fahrzeug, VW, VolkswagenFoto: D. Möller / DRK

§ 1 und § 2 der Satzung des DRK

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§ 1 - Selbstverständnis

(1) Das Deutsche Rote Kreuz ist die Gesamtheit aller Mitglieder, Verbände, Verei-nigungen, privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen des Roten Kreu-zes in der Bundesrepublik Deutschland. Die Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz steht ohne Unterschied der Nationalität, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der Religion und der politischen Überzeugung allen offen, die gewillt sind, bei der Erfüllung der Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes mit-zuwirken.

§ 2 - Zweck und Aufgaben

(1) Der Ortsverein ist ein anerkannter Verband der Freien Wohlfahrtspflege. Sein Zweck ist die Wahrnehmung der Interessen derjenigen, die der Hilfe und Unter-stützung bedürfen, um soziale Benachteiligung, Not und menschenunwürdige Situationen zu beseitigen sowie das Hinwirken auf die Verbesserung der indivi-duellen, familiären und sozialen Lebensbedingungen..

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Aufgaben:
     • Hilfe für die Opfer von bewaffneten Konflikten, Naturkatastrophen und anderen Notsituationen,
     • Verhütung und Linderung menschlicher Leiden, die sich aus Krankheit, Verletzung, Behinderung oder Benachteiligung ergeben,
     • Förderung der Gesundheit, der Wohlfahrt und der Bildung,
     • Förderung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, alten Menschen, Kranken und Menschen mit Behinderung,
     • Förderung der Entwicklung nationaler Rotkreuz- und Rothalbmond-Ge-sellschaften im Rahmen der Satzungen und Statuten der Rotkreuz und Rothalbmondbewegung,
     • Förderung der Tätigkeit und Zusammenarbeit seiner Gliederungen,
     • Durchführung der Blutspendetermine und Betreuung der Blutspender,
     • Suchdienst und Familienzusammenführung,
     • Förderung der Rettung aus Lebensgefahr (u. a. Bergrettung, Wasserret-tung) einschließlich der dazugehörenden Aktivitäten, wie Rettungs-schwimmen sowie die Durchführung rettungssportlicher Übungen und             Wettbewerbe,
     • Pflege der Zusammenarbeit und Gemeinschaft seiner Mitglieder.

Die Erfüllung dieser Aufgaben durch den Ortsverein erfolgt aufgrund seines Selbstverständnisses (§ 1) und seiner Möglichkeiten (§ 28).

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